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Satzung

JandBeyond e.V.

Verein zur Förderung freier Content Management Systeme

§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Name des Vereins lautet: „J and Beyond“ ergänzt durch den Untertitel „Verein zur Förderung freier Content Management Systeme“
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Aachen
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter der Register-Nr. VR 4186 eingetragen. Der Name wird nach der Eintragung um e.V. ergänzt.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck)

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung. Darüber hinaus fördert der Verein, die Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition, der Möglichkeiten der freien Kommunikation und Bereitstellung von Informationen in Datennetzen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  3. Den Betrieb einer Plattform zum Informationsaustausch,
  4. Erstellen und Anbieten von Informationen und Diensten in Datennetzen,
  5. Förderung des freien kreativen Umgangs mit dem Medium Internet,
  6. Unterstützung von Bildungsvorhaben im Hinblick auf technische Innovationen sowie von Kunst und Kultur,
  7. Öffentlichkeitsarbeit, Arbeits- und Erfahrungsaustausch,
  8. Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Vortragsreihen und Workshops,
  9. Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern, insbesondere Jugendlichen, in die Thematik
  10. Förderung von Bildung, Wissenschaft und kulturellem Austausch durch Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Datennetzen,
  11. Herstellung von Kontakten zu anderen Gruppen und Institutionen, die sich vergleichbaren Zwecken widmen,
  12. Anleitung zum kritischen Umgang mit neuen Medien,
  13. Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermö
  5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Mitglieder des Vereins)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen können jedoch nur als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Zugang zu vereinseigener Ausstattung und entscheiden nicht über die Aktivitäten des Vereins mit.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersö Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 5 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und haben Rederecht. Fördermitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Alle weiteren Vereinsmitglieder haben aktives, passives Wahlrecht und je eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Alternativ kann die Einladung per Email erfolgen, es gelten die gleichen Fristen wie für eine Einladung auf postalischem Weg.
  3. Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Die Ergänzung eines Antrags zur Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung ist nicht zulässig.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Eine Mitgliederversammlung kann in körperlicher Form oder auf dem elektronischen Weg, wie VoIP, TeamSpeak, Skype oder anderen neuen Telekommunikationsmedien erfolgen. Die jeweilige Versammlungsform ist in der Einladung zu benennen.

§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
  7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  8. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
  10. Gebührenbefreiungen;
  11. Aufgaben des Vereins;
  12. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
  13. Beteiligung an Gesellschaften;
  14. Aufnahme von Darlehen ab 1 Euro;
  15. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
  16. Mitgliedsbeiträge;
  17. Satzungsänderungen
  18. Auflösung des Vereins.
  19. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 8 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 4 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Finden sich innerhalb eines Jahres keine Nachfolger für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ist der Verein aufzulösen.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in und eine/n Kassenwart. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Fehlt das gleiche Vorstandsmitglied an zwei aufeinander folgenden Terminen, ist der Vorstand für die Tagesordnungspunkte, die auf beiden ausgefallenen Sitzungen besprochen werden sollten beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  8. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  10. Kassenwart: Der Kassenwart führt in Absprache mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden die laufenden Geschäfte in finanziellen Angelegenheiten.

§ 9 (Protokolle)

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 (Vereinsfinanzierung)

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
  2. Entgelte für seine Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks
  3. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
  4. Mitgliedsbeiträge
  5. Spenden
  6. Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
  1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben per E-Mail bekanntgegeben.
  2. Fördermitgliedschaften sind ab einen jährlichen Beitrag von 50 € möglich.
  • § 10a (Auflösung des Vereins)
  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer im Sinne von §6 beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, sofern aus der ordnungsgemäßen Einladung ersichtlich war, dass die Vereinsauflösung ein Punkt auf der Agenda sein würde. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der unter §2 Abs. 1 genannten Zwecke. Die Auswahl des Vermögensempfängers erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Kommt keine Mehrheit zu Stande, entscheidet der zuvor bestimmte Liquidator. 

  3. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins. 

  4. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit 
wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes betragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

§ 12 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bonn, den 11.12.2004

Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 3.2.2018.